Die internationale Scheidung betrifft Eheleute mit verschiedenen Nationalitäten.
Hat einer der Eheleute eine ausländische Staatsangehörigkeit oder sind beide Eheleute ausländische Staatsbürger, ist die Zuständigkeit des deutschen Gerichts im Rahmen des Antrags auf Scheidung zu prüfen.
Die Prüfung der Zuständigkeit ist kompliziert. Sie finden auf dieser Seite die wichtigsten Aspekte.
Bei der Prüfung und der Durchführung Ihrer internationalen Scheidung sind wir Ihnen als Scheidungsanwalt gerne behilflich.
Für Ausländer oder deren Ehegatte sind im Rahmen einer internationale Scheidung die Antworten auf zwei Fragen wichtig:
1.
Können wir in Deutschland geschieden werden?
2.
Nach welchem Recht ist die Scheidung durchzuführen?
Ob Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten in Deutschland geschieden werden hängt davon ab, ob deutsche Gerichte zuständig sind. Dies muss einem einem Scheidungsanwalt zunächst sorgfältig geprüft und mit Ihnen besprochen werden.
Von besonderer Bedeutung für diese Frage ist, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten mit verschiedenen Nationalitäten ist.
Der gewöhnliche Aufenthalt sollte nicht mit dem Wohnsitz verwechselt werden.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat.
Zur Beurteilung wird insbesondere darauf abgestellt, wie sehr die Person an ihrem aktuellen Wohnort sozialen integriert ist. Es kommt dabei besonders auf die Art und die Intensität ihrer an diesem längerfristigen Aufenthalt eingegangenen beruflichen und privaten Beziehungen an.
Der Wohnsitz kann also schon lange begründet sein, bevor man von einem gewöhnlichen Aufenthalt sprechen kann.
In der Regel kann nach einem dauerhaften Aufenthalt in einem Land von ca. einem Jahr davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt dort besteht. Schlussendlich muss dies jedoch im Einzelfall beurteilt werden.
Ob deutsche Gerichte für die Scheidung von Eheleuten mit unterschiedlichen Nationalitäten zuständig sind beurteilt sich in erster Linie nach der EuEheVO.
Die EuEheVO gilt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark.
Die Besonderheit besteht darin, dass diese Regeln auch auf Personen anwendbar sind, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nicht Mitglied der EU ist.
Entscheidend für die Anwendbarkeit der EuEheVO ist alleine, ob zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.
Für internationale Scheidungen sind deutsche Gerichte deshalb zuständig, wenn
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Stellung des Scheidungsantrags
in Deutschland haben
oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten,
sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor hat
oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder
- im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat
oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich
dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Stellung des
Scheidungsantrags aufgehalten hat,
oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich
dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten
hat und deutscher Staatsangehöriger ist.
Für die Zuständigkeit im Rahmen internationaler Scheidungen kommt es also entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute mit verschiedenen Nationalitäten an.
Wenn selbst nach den Regeln der EuEheVO keine Gerichte eines Mitgliedstaates der EU für die internationale Scheidung zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den nationalen Gesetzen.
Sollte dieser Fall gegeben sein, ist ein deutsches Gericht für die internationale Scheidung auch zuständig, wenn:
- ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war
oder
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
oder
- ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist
oder
- ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu
fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört.
Anders als die Regelungen der EuEheVO ist für die Zuständigkeit einer internationale Scheidung nach deutschem Recht in erster Linie die Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehegatten entscheidend.
Nur bei Staatenlosen ist der gewöhnliche Aufenthalt das entscheidende Kriterium.
Es besteht die Möglichkeit, dass nach den Regeln der EuEheVO verschiedene Gerichte für eine internationale Scheidung zuständig sind.
Schwierigkeiten können entsteht, wenn zwar beide Eheleute die Scheidung beantragen, dies aber bei Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten geschieht.
Hier besteht dann für einen der Ehegatten die Gefahr, dass der andere den Scheidungsantrag zuerst einreicht. Das später angerufene Gericht hat dann das Scheidungsverfahren auszusetzen. Die internationale Scheidung der Eheleute würde also in dem Land durchgeführt in dem der Antrag zuerst eingereicht wurde.
Es käme dann zwar auch zur Scheidung der Ehegatten mit verschiedenen Nationalitäten, aber unter Umständen zu erheblichen Nachteilen für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag nicht zuerst eingereicht hat (Fahrtkosten, Anwalt in dem betreffenden Mitgliedstaat, nachteilhafte Regelungen zu Scheidung, Unterhalt, Rente, Vermögensauseinandersetzung etc.).
Es kommt also unter Umständen zu einem Wettlauf der Eheleute mit verschiedenen Nationalitäten.
Soweit geklärt wurde, welche Gerichte welches Mitgliedstaates für die internationale Scheidung der Eheleute zuständig sind, ist zu klären nach welchem Recht die Ehe geschieden wird.
Es ist möglich das Recht, nach dem die internationale Scheidung durchgeführt werden soll, bereits im Vorfeld zu wählen.
Dies kann im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten erfolgen.
Die Vereinbarung muss schriftlich fixiert, datiert und durch beide Ehegatten unterschrieben sein.
Die Vereinbarung kann jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. Eine Vereinbarung im Laufe des Verfahrens können die Ehegatten nur vornehmen, wenn das Recht des Staates des Gerichts bei dem der Antrag gestellt wurde es erlaubt.
Zu beachten sind eventuell Formvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Eheleute zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Ehegatten, die Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, können das auf die internationale Scheidung anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt
der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen
zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der
Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt,
oder
- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Haben die Eheleute für die internationale Scheidung kein anwendbares Recht durch eine Vereinbarung bestimmt, unterliegt die internationale Scheidung
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder anderenfalls
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts
endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
oder anderenfalls
- dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum
Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen,
oder anderenfalls
- dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Hierbei ist es unerheblich, ob das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Staates außerhalb der EU für anwendbar erklärt wird.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, nach welchem Recht eine Ehe von Staatsangehörigen verschiedener Staaten zu scheiden ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten.
Nur wenn aus dem gewöhnlichen Aufenthalt kein anwendbares Recht abgeleitet werden kann, kommt es auf die Staatsangehörigkeiten der Eheleute an.
Sind beide Eheleute Ausländer findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der beiden Ehegatten mit verschiedenen Nationalitäten Staatsgehöriger der Schweiz, der Niederlande oder Kanadas ist. In diesem Fall wir der Versorgungausgleich von Amts wegen durchgeführt.
Die gerade dargestellten Regeln betreffen nur die Zuständigkeit für internationale Scheidungen und hierbei anwendbares Recht.
Zu Ansprüchen auf Unterhalt, Zugewinnausgleich, elterlicher Sorge oder anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Scheidung sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen, um zu erfahren, welche Regelungen in genau Ihrem Fall gilt und welche Ansprüche hieraus für Sie entstehen.
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