Trennen sich die Eheleute und zieht einer von beiden aus, muss der Verbleib der Kinder geregelt werden.
Entscheidend ist dabei das Wohl der Kinder.
Verheiratete Eheleute haben für die gemeinsamen Kinder in der Regel das gemeinsame Sorgerecht.
Das bedeutet, beide Eltern haben das gleiche Recht über den Wohnort zu entscheiden, über die Auswahl von Kindergarten und Schule, über die Religion und bei einer erforderlichen Zustimmung zu einer Operation.
Möchte also einer der Eheleute ausziehen und die Kinder mitnehmen, muss der andere Ehegatte einverstanden sein. Wenn nicht, kann ein Richter zur Entscheidung beauftragt werden.
Das Sorgerecht behalten die Eltern auch nach der Trennung und nach der Scheidung.
Die Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern.
Beide Eltern haben auch einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind.
Können sich die Eltern über den Umfang des Umgangs mit dem Kind nach der Trennung nicht einigen, kann eine gerichtliche Klärung sinnvoll sein. In der Regel findet ein Gerichtstermin bereits wenige Wochen nach Einreichung der Klage statt und endet häufig mit einer Einigung oder einer Regelung zum Umgangsrecht.
Bereits in einem Erstberatungsgespräch können wir Ihnen einen recht genauen Überblick über die Folgen der Trennung und Scheidung in Ihrer individuellen Situation geben. Wir besprechen mit Ihnen auch die rechtlichen Vorgaben und die vertraglichen Möglichkeiten beim Sorgerecht und Umgangsrecht.
Um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, rufen Sie einfach in der Anwaltskanzlei an und vereinbaren Sie einen Termin über die Sekretärin.
Telefon: 0621 / 44 581 113
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Dr. Jörg Becker
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