Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich

Als Anfangsvermögen wird die finanzielle Situation zu Beginn der Ehe bezeichnet. 

 

Bis vor einigen Jahren war damit tatsächlich nur das Vermögen gemeint, sodass das im Anfangsvermögen nie ausschließlich Schulden berücksichtigt wurden. Dies hat sich aufgrund einer Gesetzesänderung zwischenzeitlich geändert.

 

Das Anfangsvermögen

Zunächst ist für die Berechnung des Anfangsvermögens das tatsächliche Vermögen, also das Guthaben zu errechnen. 

 

Es geht darum, eine vollständige Auflistung der finanziellen Situation zum Anfang der Ehe zusammenzustellen. Deshalb sind alle Guthaben zu berücksichtigen.

 

Guthaben zu Beginn der Ehe sind an erster Stelle Bankguthaben. So gibt es in der Regel ein Girokonto, eventuell ein Sparbuch oder andere Bankguthaben. Darüber hinaus sind alle Vermögenspositionen aufzuführen, die kein Hausrat sind. Das können sein: Auto, Aktien, Lebensversicherungen, eine noch nicht abgezahlte Eigentumswohnung usw. 

 

Die Schulden im Anfangsvermögen

Seit vor einigen Jahren das Gesetz geändert wurde, können auch Schulden beim Anfangsvermögen so berücksichtigt werden, dass das Anfangsvermögen einen Wert unter Null ausweist. Bis zur Gesetzesänderung wurde bei erheblichen Schulden zu Beginn der Ehe nur von einem Anfangsvermögen von allenfalls "Null" ausgegangen.

 

Das hat sich seit der Gesetzesänderung verändert. Es ist nun auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.

 

Beispiel:

Existiert beispielsweise zu Beginn der Ehe ein Auto mit einem Wert von 5.000 EUR und gibt es gleichzeitig Bankschulden von 8.000 EUR, dann beträgt das Anfangsvermögen -3.000 EUR (Soll).

 

Der Berechnungszeitpunkt für das Anfangsvermögen

Wichtig zu wissen ist natürlich, welcher Stichtag für die Berechnung entscheidend ist.

 

Tatsächlich geht es (wie beim Endvermögen auch) um einen StichTAG. Es geht genau genommen um den Tag, an dem die Hochzeit stattfand.

 

Entscheidend für die Berechnung des jeweiligen Anfangsvermögens ist es also, wie viel Vermögen und wie viele Schulden hatten der Ehemann und die Ehefrau am Tag der Hochzeit.

 

Dabei ist wirklich nur der eine Tag entscheidend! Es kommt nicht darauf an, wie viel Vermögen oder Schulden eine Woche vorher oder nachher vorhanden war. Die Gesetze sind da eindeutig: Für die Berechnung des Anfangsvermögens beim Zugewinnausgleich kommt es auf die finanzielle Situation am Tag der Hochzeit an.

Die Beweislastverteilung für das Anfangsvermögen

Häufig stellt sich nach einer langen Ehedauer das Problem, dass man nicht mehr die Möglichkeit hat, genau darzulegen, welches Vermögen man genau gehabt hat.

 

Schlimmer noch: Im Gesetz steht, dass man das Anfangsvermögen sogar gegenüber dem Gericht belegen und beweisen muss.

 

Die hat folgenden Grund: Je höher das Anfangsvermögen ist, desto besser ist das für den jeweiligen Ehegatten. Wenn also ein Ehegatte sich auf ein für ihn günstiges hohes Anfangsvermögen berufen möchte, dann muss er dies auch beweisen und belegen. Kann er das nicht, vermutet der Richter pauschal, dass es kein Anfangsvermögen gegeben hat und berücksichtigt deshalb kein Anfangsvermögen.

 

Es empfiehlt sich sehr, das Anfangsvermögen -falls dieses vorhanden war- sorgfältig zu ermitteln. Der andere Ehegatten wird einem die Arbeit nicht abnehmen und aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen sagen, das diese Arbeit in der Regel mit einem im Ergebnis erstklassigen Stundenlohn belohnt wird.   :-)

Die Indexierung des Anfangsvermögens

Bei der Berechnung des Zugewinns ist der Wertunterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zu errechen. Das hinzu gewonnene Vermögen seit der Hochzeit, also der Unterschied zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen ist der Zugewinn.

 

Ein ganz wesentliches Problem stellt sich dann jedoch: Die Kaufkraft war zu Beginn der Ehe (Beispielsweise im Jahr 1994) eine ganz andere als im Jahr 2016. Würde man die D-Mark -umgerechnet in EURO- aus dem Jahr 1994 mit der Kaufkraft von einem EURO aus dem Jahre 2016 vergleichen, würde man kein wirtschaftlich sinnvolles/richtiges Ergebnis erhalten. Deshalb muss das Vermögen aus dem Jahr 1996 zuerst umgerechnet werden ("indexiert werden"), damit das Anfangsvermögen und das Endvermögen miteinander verrechnet werden können.

 

Besonderheit: Schenkungen und Erbschaften

Schenkung und Erbschaften sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens als Besonderheit ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Dabei sind Schenkungen und Erbschaften zwar im Anfangs- und gegebenenfalls (soweit noch vorhanden) auch im Endvermögen zu berücksichtigen, eine Indexierung erfolgt aber nicht ab dem Datum der Hochzeit, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erhalts.

 

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