Die Arztpraxis stellt im Zugewinnausgleich eine Vermögensposition dar, die zusätzlich zu Ausgleichsansprüchen des Ehegatten führen kann. Nachstehend wird dargestellt, wie der Zugewinnausgleich durchgeführt wird, die Bewertung der Arztpraxis erfolgen kann und wie sich der Wert der Praxis auf die Auseinandersetzung des Vermögens auswirkt.
Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren besteht zur Geltendmachung von Zugewinnausgleich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des vorhandenen Vermögens. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich auf die Darlegung des Vermögens zum Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Ende der Ehe (Endvermögen).
Das Anfangsvermögen meint das Vermögen, das am Tag der Hochzeit vorhanden gewesen ist. Schulden oder Zahlungsverpflichtungen werden berücksichtigt. Selbstverständlich ist es schwierig und manchmal unmöglich, den Vermögensstatus zum Hochzeitstag zu ermitteln. Dann wird das Anfangsvermögen mit Null in die Berechnung eingestellt. Je höher das Anfangsvermögen nachweislich ist, desto besser ist das für den jeweiligen Ehegatten.