Durch den Zugewinnausgleich wird ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten ermöglicht im Zusammenhang mit der Ehescheidung.
Aber Achtung: Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Gericht geregelt bei einem Scheidungsverfahren, sondern nur auf Antrag.
Der Zugewinnausgleich kann deshalb auch ohne Gericht geregelt werden, indem sich die Eheleute darüber außergerichtlich einigen. Mit oder ohne Anwalt.
Sobald die Eheleute heiraten, hat dies rechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel die Steuerklasse und den Unterhalt. Eine dieser Konsequenzen ist der Zugewinnausgleich.
Wenn die Eheleute heiraten und keinen Ehevertrag abschließen der etwas anderes regelt, dann leben die Eheleute hinsichtlich ihres Vermögens als Zugewinngemeinschaft. Der Begriff "Gemeinschaft" ist dabei etwas irreführend, denn genau das Gegenteil passiert nämlich: Auch nach der Ehe bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer von dem Vermögen, das auf seinen Namen geführt wird. Das gleiche gilt für Schulden. Mit der Hochzeit haftet der eine Ehepartner nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehepartners.
Es bleiben also auch nach der Eheschließung beide Eheleute finanziell eigenständig und werden Anderen gegenüber nicht plötzlich Vertragspartner. Das Konto bleibt bei dem, der das Konto führt, das Haus oder die Wohnung gehört demjenigen, der im Grundbuch steht.
Aber: Zwar ändert sich also nichts im Vertragsverhältnis zu Anderen, durch die Eheschließung ändert sich jedoch das finanzielle Verhältnis zwischen den Eheleuten untereinander! Denn Zugewinnausgleich bedeutet, dass im Falle einer Scheidung (und nur dann und erst dann) zwischen den Eheleuten ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden soll.
Das Ziel ist es, durch Aufstellungen und Berechnungen zunächst zu ermitteln, wie viel Vermögen der Mann und wie viel Vermögen die Frau währen der Ehe jeweils für sich betrachtet hinzugewonnen hat. Danach folgt ein Vergleich des Zugewinns von Ehemann gegenüber Ehefrau und derjenige, der mehr Vermögen hinzugewonnen hat, der muss dem anderern Ehegatten einen finanziellen Ausgleich geben. Dieser Ausgleich ist der Zugewinnausgleich.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist häufig reine Mathematik. Aber nur dann, wenn der Wert der einzelnen Vermögenspositionen feststeht.
Bei einem Bankkonto ist der genaue Wert eines Guthabens für einen Stichtag einfach zu ermitteln. Anders ist es häufig jedoch bei der Bewertung einer Immobilie, eines Autos, einer Arztpraxis oder eines Unternehmens.
Bitte beachten Sie also:
Um den Zugewinn berechnen zu können, sollen beim Ehemann und bei der Ehefrau sämtliche Vermögenspositionen und alle Schulden aufgelistet werden. Erst danach erfolgt dann eine Verrechnung und die Berechnung des Zugewinns.
Wie die Auflistung der Berechnungspostionen im einzelnen gemacht wird und welche Details dabei zu beachten sind, das zeige ich Ihnen hier:
Für die Berechnung des Zugewinns muss zunächst das Vermögen zum Beginn der Ehe ermittelt und berechnet werden.
Auch Schenkungen und Erbschaften sind zu berücksichtigen.
Anschließend ist das Vermögen am Ende der Ehe zu ermitteln.
Der Stichtag dafür ist der Tag, an dem der gerichtliche Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zugestellt wird.
Stehen das Anfangsvermögen und das Endvermögen fest, kann der Zugewinnausgleich berechnet werden.
Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Neben der Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen sind auch noch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Damit Sie eine erste Berechnung des Zugewinns vielleicht schon selbst machen können, finden Sie hier genauere Ausführungen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs.
Bei Fragen können Sie uns gerne unverbindlich in unserer Anwaltskanzlei in Heidelberg oder Mannheim anrufen. Sie können uns auch einfach eine Email mit Ihrer Frage zusenden.
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