Beim Unterhalt ist zwischen Kindesunterhalt einerseits und andererseits dem Unterhalt für die Ehefrau oder den Ehemann zu unterscheiden. Beim Unterhalt für den Ehegatten (w/m) ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Beachten Sie:
Ein Unterhaltsanspruch entsteht erst, wenn er gefordert wird!
Das bedeutet für Sie, dass von Ihnen rückwirkend Unterhalt nur geltend gemacht werden kann, wenn Sie zuvor auch Unterhalt (oder wenigstens Auskunft zum Einkommen) gefordert haben. Eine frühe erste Beratung durch einen Anwalt wird deshalb in jedem Fall von uns empfohlen.
Beide Eheleute sind in der Regel verpflichtet Kindesunterhalt zu leisten. Nach der Trennung übernimmt der Elternteil, bei dem das Kind dann überwiegend lebt, diese Unterhaltsverpflichtung durch die Umsorgung des Kindes. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten, also einen Geldbetrag zur Verfügung stellen.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Dabei werden zum Teil auch Tilgungsleistungen für Schulden berücksichtigt, zusätzliche Altersvorsorge oder auch weitere Einnahmequellen (Mieteinkünfte usw.) berücksichtigt.
Aus dem letztlich errechneten sogenannten "bereinigten" Nettoeinkommen wird dann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle die zu zahlende Höhe des Unterhalts bestimmt.
Unterhaltsansprüche der Eheleute gegenüber dem anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung werden Trennungsunterhalt genannt.
Wir empfehlen, Trennungsunterhalt frühzeitig einzufordern, da sonst eine Unterhaltsforderung für die zurückliegende Zeit in der Regel nicht möglich ist. Es genügt oft schon als erster Schritt, dass der Zahlungspflichtige aufgefordert wird, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte und seine Ausgaben.
Erst wenn die Auskunft vorliegt, kann eine genaue Unterhaltsberechnung vorgenommen werden. Dabei sind neben den Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit auch eine Vielzahl von Besonderheiten zu berücksichtigen. Jede Unterhaltsberechnung muss individuell durchgeführt werden.
Der nacheheliche Unterhalt ist der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatte, also der Unterhalt nach der Scheidung.
Trotz Gesetzesänderungen in den letzten Jahren besteht auch nach der Scheidung nach wie vor häufig ein Unterhaltsanspruch. Gründe hierfür können sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte um ein gemeinsames Kind kümmert, dass wegen Krankheit oder aus Altersgründen keine Berufstätigkeit erwartet werden kann oder aber auch zum Beispiel eine langjährige Ehe.
Wie beim Trennungsunterhalt ist auch beim nachehelichen Unterhalt eine individuelle Berechnung vorzunehmen, die das gesamte relevante Einkommen und die entsprechenden Ausgaben berücksichtigt. Dabei kann häufig gestritten werden über die Frage, welche dieser Einkommens- und Ausgabenpositionen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. In jedem Einzelfall kommt es deshalb stets auf die Begründung der Unterhaltsansprüche für den Unterhaltsberechtigten an oder beim Zahlungspflichtigen entsprechend auf die Begründung der Abwehransprüche.
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Dr. Jörg Becker
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