Trennungsunterhalt Mannheim

Trennungsunterhalt kann gefordert werden ab dem Beginn der Trennung.  Abzugrenzen ist der Trennungsunterhalt vom sogenannten nachehelichen Unterhalt, also vom Unterhalt ab/nach Rechtskraft der Scheidung.

 

Der Trennungsunterhalt kann also sofort ab der Trennung der Eheleute gefordert werden.

 

Dabei bedeutet Trennung, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Eheleute füreinander keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also keiner der Eheleute für den anderen mehr Einkäufe erledigt, kocht, die Wäsche wäscht usw.

 

Damit Trennungsunterhalt geltend gemacht werden kann, ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Eheleute in zwei verschiedenen Wohnungen wohnen. Wenn die Ehegatten beispielsweise finanziell nicht in der Lage sind, zwei Wohnungen zu bezahlen, kann eine Trennung auch in der bisherigen Ehewohnung durchgeführt werden.

 

Die Berechnung des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt wird in drei Schritten berechnet. Dabei wird zuerst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Anschließend wird geprüft, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Als dritter Schritt wird die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen geprüft.

 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Unterhalt nach der Scheidung ist, dass für den Trennungsunterhalt keine weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, wie beispielsweise Kinderbetreuung, Krankheit oder ähnliches. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auch unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehe.

 

Bei der Bedarfsberechnung im ersten Schritt wird dann überprüft, welche individuellen Faktoren das Zusammenleben der Eheleute bisher geprägt haben. Maßgeblich sind dabei alle finanziellen Aspekte. So wird das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit berücksichtigt, eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder Kapital ebenso wie Tilgungsleistungen, berufsbedingte Aufwendungen oder zusätzliche Zahlungen für die Altersvorsorge. Auch ein eventuelles mietfreies Wohnen (Wohnvorteil) wird berücksichtigt.

 

Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können auch noch andere Positionen zu berücksichtigen sein.

 

Im zweiten Schritt der Unterhaltsberechnung wird nun überprüft, ob und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigenes Einkommen decken kann und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedürftig ist. Dabei wird nicht nur geprüft, welches Einkommen tatsächlich vorhanden ist. Es kann auch fiktives Einkommen berücksichtigt werden, falls ein Ehegatte arbeiten könnte, dazu aber nicht bereit ist. Maßgeblich ist hier die Prüfung der Erwerbsobliegenheit.

 

Auch durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann die Unterhaltsberechnung an dieser Stelle beeinflusst werden.

 

In einem dritten Schritt wird dann die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen geprüft. Dem Zahlungspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben.

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ein Rangverhältnis vorgegeben. Danach ist vom zahlungspflichtigen Ehegatten zunächst Kindesunterhalt zu zahlen. Bleibt dann noch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts Einkommen übrig, kann dieser Betrag als Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.

 

 

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden, also rückwirkend. Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Ehegatte in der Vergangenheit entweder aufgefordert wurde, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder von ihm Auskunft verlangt wurde über sein Einkommen. Es bedarf also in jedem Fall einer Aufforderung, damit später rückwirkend Trennungsunterhalt eingefordert werden kann. Diese Aufforderung sollte schriftlich gemacht werden, da der Unterhaltsberechtigte dafür beweispflichtig ist.

 

Trennungsunterhalt ohne Gericht

Zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgt. Es besteht durchaus die Möglichkeit, eine Unterhaltsvereinbarung für die Zukunft zu treffen. Aufgrund unserer langjährigen Berufserfahrung empfehlen wir jedoch ausdrücklich dafür eine anwaltliche Beratung, da Sie ansonsten nie wissen, ob Sie eventuell auf einen großen Ihnen zustehenden Unterhaltsbetrag versehentlich verzichten. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der volle Unterhaltsbetrag in jedem Fall eingefordert werden muss. Das Wissen darüber gibt jedoch Verhandlungsspielraum in anderen familienrechtlichen Bereichen, in denen vielleicht ebenfalls eine Einigung gesucht wird.

 

Gleiches gilt selbstverständlich nicht nur für den Unterhaltsberechtigten sondern auch für den Zahlungspflichtigen. Auch der Zahlungspflichtige sollte zunächst die genaue rechtliche Situation kennen um dann bewusst zu entscheiden, ob mehr gezahlt werden soll als gesetzlich vorgesehen wäre.

 

Beim Trennungsunterhalt ist jedoch darauf zu achten, dass aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen vom Berechtigten nicht gänzlich auf den künftigen Trennungsunterhalt verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht ist rechtlich unwirksam. Dennoch gibt es selbstverständlich Möglichkeiten, hier eine rechtssichere Einigung herbeizuführen.

 

 

 

 

Gerne informieren wir Sie, wie wir Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt oder Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschätzen. Rufen Sie einfach in unserer Anwaltskanzlei an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin oder einen festen Telefontermin.