Das Scheidungsverfahren beginnt durch einen Antrag. Dieser Antrag auf Scheidung ist vom Anwalt beim zuständigen Familiengericht (zum Beispiel in Mannheim) zu stellen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann.
Für eine einvernehmliche Scheidung ist es erforderlich, dass bei Gericht nur das Scheidungsverfahren mit dem Versorgungsausgleich durchgeführt wird und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Alle anderen Angelegenheiten sind bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht im Streit und können durch eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten geregelt werden. Die Vereinbarung kann dann im Scheidungstermin vom Richter protokolliert werden.
Bei einer streitigen Scheidung möchte einer der Ehegatten die Scheidung nicht, oder es konnte bis zum Beginn des gerichtlichen Scheidungs-verfahrens keine Einigung erzielt werden, zum Beispiel zum Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich.
Auch während das gerichtliche Verfahren dann bereits gestartet wurde, kann jedoch eine Einigung noch herbeigeführt werden und eine Vereinbarung bei Gericht abgeschlossen werden.
Voraussetzung für das Scheidungsverfahren ist in der Regel der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres. Das bedeutet, dass für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Versorgungsleistungen für den anderen Ehegatten erbracht worden sind, also kein Einkaufen, kein Kochen, kein Waschen der Wäsche usw.
Der Richter wird nämlich erst dann die Scheidung durchführen, wenn er vom Scheitern der Ehe überzeugt ist.
Sie finden auf den Unterseiten weitere Informationen zum Thema Scheidung. Als Rechtsanwalt für Scheidung in Mannheim und Heidelberg kennen wir aus einer Vielzahl von Beratungsgesprächen und Scheidungsverfahren die üblichen ersten Fragen an einen Anwalt im Scheidungsrecht.
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Ich werde mich auf jeden Fall bei Ihnen melden. Anwaltsgebühren entstehen dadurch nicht.
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