Auch nach einer Scheidung besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch besteht.
Die Voraussetzungen dafür sind sehr ähnlich wie beim Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Viele Mandanten gehen davon aus, dass nach einer Scheidung kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, Insbesondere wenn keine Kinder vorhanden sind oder wenn die Kinder bereits volljährig und aus dem Haus sind.
Der Gesetzgeber hat jedoch etwas anderes vorgesehen:
Ein Unterhaltsanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn es dafür - unjuristisch ausgedrückt- einen Grund gibt.
Der häufigste Grund ist natürlich: Die Ehefrau kümmert sich auch nach der Scheidung um das ehegemeinsame Kind und hat deshalb nicht die Möglichkeit, in vollem Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
In einem solchen Fall hat die Ehefrau finanzielle Einbußen und daher grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann.
Ein weiterer Grund dafür, dass nachehelicher Unterhalt in Anspruch genommen werden kann ist beispielsweise die nacheheliche Solidarität. Die Idee, die dahinter steht ist, dass nach einer langen Ehedauer mit der Scheidung nicht automatisch jegliche Verantwortung beendet ist. Es gibt darüber keine detaillierten gesetzlichen Bestimmungen, aber die Dauer für nachehelichen Unterhalt richtet sich dann auch nach der Dauer der Ehe.
Ein weiterer Grund für nachehelichen Unterhalt kann dann vorliegen, wenn einer der Eheleute aufgrund der Ehe einen wirtschaftlichen Nachteil nachweisen kann. Hat sich beispielsweise die Ehefrau während der letzten 20 Jahre Ehe um die beiden Kinder gekümmert, die nun volljährig sind und nicht mehr umsorgt werden müssen, dann hat sie vielleicht nun einen Unterhaltsanspruch bereits deshalb, weil sie nicht mehr in den früher einmal erlernten Beruf zurückgehen kann und ihr somit durch die Ehe ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Darüber hinaus kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht, wenn beispielsweise einer der Eheleute während der Ehezeit erkrankt ist, dadurch in der Berufstätigkeit eingeschränkt ist und diese Erkrankung auch nach der Scheidung noch fortbesteht.
Darüber hinaus kommen noch einige weitere Gründe in Betracht, die einen Unterhaltsanspruch auslösen können.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist ähnlich kompliziert wie die Berechnung von Trennungsunterhalt. Es gelten ähnliche Voraussetzungen und Berechnungsfaktoren.
Trotzdem bestehen natürlich Unterschiede. So ist unter anderem auch zu beachten, dass der nacheheliche Unterhalt befristet werden kann. Insoweit hat sich das Gesetz in den letzten Jahren geändert: ein Unterhaltsanspruch besteht auch nach einer mehrjährigen Ehe nicht automatisch bis zum Lebensende. Eine genaue Angabe darüber, wie lange der Unterhaltsanspruch besteht kann Ihnen vorab wohl kein Rechtsanwalt geben, da im Falle einer streitigen Auseinandersetzung einem Richter insoweit ein großer Ermessensspielraum eingeräumt ist.
Wie auch beim Trennungsunterhalt werden für die Unterhaltsberechnung die Einkünfte beider Eheleute zugrunde gelegt und diverse Abzüge können eventuell berücksichtigt werden.
Ändern sich später die Einkommensverhältnisse, kommt auch nach mehreren Jahren eine Neuberechnung in Betracht.
Verzichten Sie nicht pauschal auf nachehelichen Unterhalt, soweit sie nicht genau wissen, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch eventuell ist.
Sie können auch später noch entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch von Ihnen tatsächlich durchgesetzt werden soll. Vielleicht kann der Unterhaltsanspruch auch verrechnet werden mit Forderungen aus der Vermögensaufteilung. ein pauschaler Verzicht führt jedoch häufig zu ungerechten Ergebnissen, die von den Möglichkeiten, die der Gesetzgeber vorsieht, erheblich abweichen.
Unsere Empfehlung daher: Verzichten Sie nicht ohne Gegenleistung.
Soweit Sie Fragen haben, können Sie uns gerne in der Anwaltskanzlei anrufen.
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