Um die Berechnung des Zugewinnausgleichs durchführen zu können, müssen zunächst alle finanziellen Positionen der Eheleute zusammengestellt werden.
Das stellt im Einzelfall tatsächlich einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. In der Regel ist dies aber sinnvoll verbrachte Zeit, weil dadurch häufig ein Anspruch über viele tausend Euro begründet oder abgewendet werden kann.
Alleine der Wert eines Auto und die Beantwortung der Fragen "Wer bekommt das Auto?" und "Was bekommt der andere Ehegatte dafür?" zeigt, wie schnell es eventuell um viel Geld gehen kann.
Daher kann ich Ihnen aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung als Fachanwalt für Familienrecht in Heidelberg und Mannheim in jedem Fall empfehlen, sich sorgfältig mit dem Thema Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung zu beschäftigen. Viele meiner Mandanten haben die Erfahrung gemacht, dass im Zugewinnausgleich ganz wesentliche finanzielle Möglichkeiten stecken, nicht nur im Unterhalt.
Zunächst ist eine Aufstellung anzufertigen über das Guthaben des Ehemannes und (gesondert hiervon) über das Guthaben der Ehefrau.
Natürlich ist dabei Ihre individuelle Situation ausschlaggebend. Listen Sie alle Bereiche auf, die für Sie in Betracht kommen.
Als Anhaltspunkt kann Ihnen folgende Aufstellung als Ideenliste vielleicht helfen:
Bitte beachten Sie dabei:
Notwendig ist es, für die Berechnung des Zugewinns stets zu unterscheiden zwischen dem Vermögen des Ehemannes und dem Vermögen der Ehefrau. Es ist deshalb sinnvoll, zwei Listen zu erstellen: Eine für die Vermögenswerte des Ehemannes und eine Liste für die Vermögenswerte der Ehefrau.
Bei gemeinsamem Eigentum (oder einem gemeinsamen Konto) schreiben Sie die Position auf beide Listen mit jeweils dem hälftigen Wert.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Haushaltsgegenstände (also der allgemeine Hausrat) hierbei nicht zu berücksichtigen ist. Hausrat ist eine eigene "Baustelle" und hat nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun.
Wie beim Guthaben ist nun eine Auflistung zu erstellen zu den Schulden. Schreiben Sie alle Schulden auf, die entweder Ihnen gegenüber oder Ihrem Ehegatten gegenüber bestehen.
Bei gemeinsamen Schulden, also wenn sich beide Eheleute Beispielsweise zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet haben, dann sind diese Schulden auf beide Listen mit je dem hälftigen Betrag einzutragen.
Als Anhaltspunkt kann Ihnen auch hier vielleicht folgende Aufstellung helfen:
Ihre Aufstellung könnte dann zum Beispiel folgendermaßen aussehen:
1. Ehemann
a) Vermögen Ehemann
100 EUR Girokonto
7.500 EUR PKW
80.000 EUR 1/2 Eigentumswohnung
b) Schulden Ehemann
32.000 EUR 1/2 restliche Bankschulden für Eigentumswohnung
c) Verrechnung
100+7.500+80.000 - 32.000 = 55.600 EUR
2. Ehefrau
a) Vermögen Ehefrau
300 EUR Girokonto
80.000 EUR 1/2 Eigentumswohnung
b) Schulden Ehefrau
32.000 EUR 1/2 restliche Bankschulden für Eigentumswohnung
c) Verrechnung
300+80.000 - 32.000 = 48.300 EUR
Diese Berechnung ist nun zu erstellen für das Anfangsvermögen und das Endvermögen.
Wenn wir für unser Beispiel nun davon ausgehen, dass ein Anfangsvermögen weder bei der Ehefrau noch beim Ehemann vorhanden waren und sich die vorstehende Aufstellung nur auf das Endvermögen bezieht, dann hat der Ehemann also einen Zugewinn von 55.600 EUR und die Ehefrau einen Zugewinn von 48.300 EUR gemacht.
Die Differenz beträgt 7.300 EUR. Der Ehemann hat nämlich 7.300 EUR mehr Zugewinn erworben während der Ehezeit.
Im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs kann die Ehefrau nun die Hälfte, also 3.650 EUR als Zugewinnausgleich fordern.
Wichtig: Mit dieser Zahlung von 3.650 EUR ist nur der Zugewinnausgleich abgeschlossen. Zusätzlich sind natürlich beide Eheleute weiterhin hälftige Eigentümer der Immobilie und haften gegenüber der Bank.
Auch dafür soll in der Regel noch eine Lösung gefunden werden. Meistens wird die Immobilie dann von einem der Eheleute ganz übernommen und der andere Ehegatte wird ausgezahlt, oder es kommt zu einem freien Verkauf. In jedem Fall wird dadurch erneut Geld fließen. Das ist dann aber unabhängig vom Zugewinnausgleich und betrifft die Vermögensauseinandersetzung.
Welche Regelungen dazu getroffen werden hängt davon ab, worauf sich die Eheleute einigen. Im Rahmen einer angestrebten Gesamtlösung kann darüber dann eine vertragliche Regelung beim Notar gemacht werden oder als Scheidungsfolgenvereinbarung im Scheidungstermin bei Gericht.
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Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
Wolfgang Behlau
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