Scheidungsanwalt in Mannheim

Das Scheidungsverfahren

Als Scheidungsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Mannheim und Heidelberg werden wir von unseren Mandanten natürlich immer im ersten Beratungsgespräch bereits gefragt, wann ein gerichtliches Verfahren zur Durchführung der Scheidung eingeleitet werden kann, welche Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen müssen, wie lange ein Scheidungsverfahren dauert und wie viel die Scheidung letztlich kostet.

 

Diese (und einige andere Fragen) möchten wir hier gerne beantworten.

1. Das Scheidungsverfahren: Bei Gericht

Ein Scheidungsverfahren wird beim Familiengericht eingereicht. Es gibt also keine Scheidung zum Beispiel bei einem Notar oder im Standesamt.

 

Das Familiengericht ist ein Teil des Amtsgerichts. In Mannheim befindet sich das Familiengericht jedoch in einem extra Gebäude, genau gegenüber vom Mannheimer Schloss.

2. Das Scheidungsverfahren - Die Voraussetzungen:

Damit das Scheidungsverfahren durchgeführt werden kann, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden:

 

a) Die Beauftragung eines Scheidungsanwalts

Das Scheidungsverfahren startet immer mit einem Antrag. An das Familiengericht muss der Antrag gestellt werden, dass die Ehe durch einen Richter bzw. eine Richterin geschieden werden soll.

 

Dieser Antrag auf Durchführung der Scheidung muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, zumindest für denjenigen Ehegatten, der die Scheidung beantragt. Jeder Rechtsanwalt in Deutschland kann dafür beauftragt werden. Wir empfehlen einen Rechtsanwalt, der viel Praxiserfahrung im Familienrecht hat (Scheidungsanwalt) bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.

 

b) Das Trennungsjahr

Der Rechtsanwalt muss dem Gericht dann als Ihr Scheidungsanwalt auch mitteilen, wann geheiratet wurde und seit wann die Eheleute getrennt leben.

 

Der Richter muss letztlich davon überzeugt werden, dass diese Ehe zerrüttet und nicht mehr zu retten ist. Als Anhaltspunkt hat der Richter dafür die Trennungszeit. Erst wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben darf der Richter davon ausgehen, dass diese Ehe endgültig zerrüttet ist. 

 

Trennung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Eheleute in dieser Zeit keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht haben. Also für den anderen Ehegatten kein Einkaufen mehr, kein Kochen, kein Wäsche waschen, kein Putzen usw.

 

Nur wenn der Richter davon überzeugt ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist, darf er den Scheidungsantrag bearbeiten  bzw. liegen für ihn die Voraussetzungen zur Durchführung des Scheidungsverfahrens vor.

 

Natürlich gibt es davon auch Ausnahmen. Hat sich zum Beispiel der Ehemann gegenüber der Ehefrau erheblich strafbar gemacht, dann muss die Ehefrau nicht das ganze Trennungsjahr abwarten, sondern wird den Richter auch schon zusammen mit dem Scheidungsanwalt davon überzeugen können, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist.

3. Der Scheidungsantrag vom Scheidungsanwalt

Der Scheidungsantrag wird von einem Rechtsanwalt beim jeweils zuständigen Familiengericht eingereicht.

 

Dabei muss dem Gericht vom Anwalt mitgeteilt werden, seit wann die Eheleute verheiratet sind, wann die Trennung erfolgte und wann welcher Ehegatte aus der früher gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen ist. Und natürlich muss ausdrücklich beantragt werden, dass die Ehe vom Richter geschieden werden sollen. 

 

Dem Gericht muss mit dem Scheidungsantrag auch mitgeteilt werden, ob bereits eine Regelung zum Unterhalt, zur Ehewohnung und zu den Haushaltsgegenständen gefunden wurde.

 

Zusätzlich muss dem Richter mit dem Antrag auf Durchführung des Ehescheidungsverfahren mitgeteilt werden, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Wenn ja, sind die Namen der Kinder und das Geburtsdatum mitzuteilen. Auch möchte der Richter wissen, bei welchem Elternteil das Kind / die Kinder seit der Trennung der Eltern leben.

 

Zuletzt muss im Scheidungsantrag auch angegeben werden, wie hoch das Nettoeinkommen der Eheleute aus beruflicher Tätigkeit ist und zusätzlich, wie hoch das Vermögen der Eheleute ist nach Abzug der eventuell bestehenden Schulden. Daraus errechnet sich letztlich der Streitwert für das Scheidungsverfahren und damit die Grundlage für die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten.

4. Was regelt der Richter bei der Scheidung?

Viele meiner Mandanten gehen zunächst davon aus, dass der Richter im Zusammenhang mit der Scheidung auch zum Beispiel den Unterhalt regelt, das Umgangsrecht und die Vermögensauseinandersetzung. 

 

Tatsächlich ist das aber nicht der Fall. Der Richter regelt im Zusammenhang mit der Scheidung nur noch zusätzlich den Versorgungsausgleich. Sonst nichts!

 

Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Richter von sich aus im Wege der Amtsermittlung den Versorgungsausgleich regeln soll. Für alle anderen zu klärenden Angelegenheiten kann der Richter zuständig sein, er ist es aber nicht automatisch. 

 

Damit der Richter im Zusammenhang mit der Scheidung zum Beispiel über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der Scheidung eine Entscheidung trifft ist es notwendig, dass der Richter dafür einen ausdrücklichen "Auftrag" bekommt. Ein solcher Auftrag ist immer ein Klageantrag.

 

Ohne eine ausdrückliche Klage -zum Beispiel auf Unterhalt- (zusätzlich zum Scheidungsantrag) wird der Richter also nicht den Unterhalt regeln. 

 

Wer also regelt den Unterhalt, den Zugewinnausgleich, die Vermögensauseinandersetzung, den Umgang oder klärt, was mit dem Haus / der Eigentumswohnung geschehen soll?

 

Das regeln die Eheleute (oft mit Hilfe von Rechtsanwälten) untereinander. Einvernehmlich und ohne Gericht. Bei Gericht oder bei einem Notar wird dann diese Vereinbarung schriftlich protokolliert. 

 

Nur wenn eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist und sich die Eheleute nicht einige werden, dann wird das Gericht eingeschaltet und eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Da dies natürlich erheblich mehr Kosten verursacht, sollte zuerst eine Einigung angestrebt werden. Wenn eine Einigung jedoch nicht möglich ist, dann sollte bei Gericht eine Klage eingereicht werden, damit die bestehenden Ansprüche bestätigt werden und durchgesetzt werden können. Auch während eines Gerichtsverfahrens und nachdem der Richter seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, ist immer noch eine Einigung und damit die Beendigung des Gerichtsverfahrens möglich. 

5. Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

Zuerst muss von einem Rechtsanwalt ein Antrag auf Durchführung des Scheidungsverfahrens gestellt werden.Dieser Scheidungsantrag wird vom Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht, zusammen mit einem Gerichtskostenvorschuss oder einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.

 

Der Richter legt dann eine Gerichtsakte an, vergibt ein gerichtliches Aktenzeichen und schickt dann per Post den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten mit der Aufforderung, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Anschließend verschickt der Richter die Formulare für den Versorgungsausgleich, also für den Rentenausgleich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist der Richter verpflichtet, diesen Versorgungsausgleich von sich aus durchzuführen und dafür zu sorgen, dass das Verfahren dadurch nicht unnötig ins Stocken gerät. Man spricht hierbei auf von einer Amtsermittlungspflicht.

 

Die Formulare für den Versorgungsausgleich verschickt der Richter an die Eheleute bzw. den beauftragten Scheidungsanwalt. Ausgefüllt und unterschrieben erhält der Richter diese dann wieder zurück und schreibt dann die in den Formularen aufgeführten Rentenstellen an. Er ermittelt, welche Rentenansprüche der Ehemann und welche Rentenansprüche die Ehefrau während der Ehe erworben hat.

 

Liegen diese Auskünfte vor, werden diese vom Richter an die Eheleute verschickt und dann -wenn alle Informationen von ihm eingeholt worden sind- bestimmt der Richter den eigentlichen Scheidungstermin. Dabei können zwischen der Einreichung des Scheidungsantrags bis zum Scheidungstermin problemlos sechs bis neun Monate vergehen. Damit muss man rechnen und dies ist noch eine völlig übliche Bearbeitungszeit.

 

Im Scheidungstermin wird dann eine Anhörung der Eheleute durch den Richter erfolgen, es wird kurz über den Versorgungsausgleich gesprochen und anschließend kann vom Richter dann die Scheidung der Ehe ausgesprochen werden.

 

Der Scheidungstermin dauert in der Regel 10 bis 20 Minuten, vorausgesetzt, dass keine anderen Klagen beim Richter eingereicht wurden, zum Beispiel wegen Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

6. Die Kosten einer Scheidung

Die Kosten des Scheidungsverfahrens errechnen sich aus dem Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantags und dem Vermögen.

 

Aus diesen Werten wird der sogenannte Streitwert errechnet. Den Streitwert errechnet der Richter im Scheidungstermin in Anwesenheit der Eheleute.

 

Aus dem Streitwert errechnen sich dann die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten aus einer Gebührentabelle. Diese Gebührentabelle ist in ganz Deutschland gleich. Deshalb sind die Kosten für ein Gerichtsverfahren gleich, egal ob Sie einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen oder einen Rechtsanwalt, der nicht Fachanwalt ist. Auch ist eine sogenannte "Online-Scheidung" nicht günstiger im Hinblick auf die entstehenden Anwaltsgebühren. Der Richter setzt den Streitwert fest und aus der Tabelle ergeben sich die entstandenen Anwaltsgebühren.

Sie haben Fragen oder möchten einen Beratungstermin vereinbaren?

Rufen Sie in unserer Anwaltskanzlei an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.  >>Kontakt

zurück zur >>Startseite