Sind die Eheleute Eigentümer einer Immobilie, dann wird häufig auch im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt, wer letztlich die Immobilie bekommt.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:
Die erste Variant ist: Beide Eheleute sind im Grundbuch eingetragen und deshalb hälftige Miteigentümer.
In diesem Fall gibt es keine neue rechtliche Regelung durch die Scheidung: Beide Eheleute waren vor der Scheidung Eigentümer und sind es dann nach der Scheidung auch noch. Die Scheidung ändert nichts daran, dass beide Eheleute Eigentümer der Wohnung oder des Hauses sind.
In der Praxis wollen viele Eheleute jedoch nicht, dass dieser Zustand so bleibt, so dass es dann im Zusammenhang mit der Scheidung und der Regelung des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs auch eine einvernehmliche Regelung dazu gibt, wer Eigentümer der Immobilie künftig sein soll. Meistens wird dann einer der Eheleute Alleineigentümer oder die Immobilie wird sogar verkauft.
Hier kommt es darauf an, sinnvolle Verhandlungen zu führen!
Steht die Immobilie bereits im Alleineigentum eines Ehegatten, ist also nur einer der Eheleute im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, dann ändert die Scheidung auch hier nichts an dieser Situation.
Nach der Scheidung ist derjenige Eigentümer, der auch vorher schon Eigentümer war.
Häufig entsteht mit der Trennung / Scheidung jedoch das Problem, dass sich der Alleineigentümer nun die Immobilie finanziell nicht mehr leisten kann. Es sind nun nämlich (anders als früher) Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen und Ausgleichszahlungen für den Zugewinn.
Auch hier kommt es für eine gute Lösung dann darauf an, sinnvolle Verhandlungen zu führen!
Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
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