Der Zugewinnausgleich wird berechnet getrennt für Mann und Frau. Es wird der Unterschied ermittelt zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen.
Das Endvermögen ist dabei das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes. Die genaue Definition finden Sie in § 1375 BGB.
Gemeint ist damit folgendes:
Entscheidend für die Berechnung des Zugewinns ist das Vermögen zum Stichtag. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag über das Gericht beim anderen Ehegatten in den Briefkasten eingeworfen wird.
Dieser Vorgang wird juristisch als "Rechtshängigkeit" bezeichnet.
Es kommt also bei der Berechnung des Zugewinns neben dem Anfangsvermögen auf das Endvermögen an und damit auf das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden, das am Stichtag der Rechtshängigkeit vorhanden gewesen ist.
Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie viel Guthaben oder Soll auf dem Girokonto oder insgesamt auf den Bankkonten ist.
Für das Endvermögen sind alle finanziellen Positionen zu berücksichtigen die vorhanden sind -außer Hausrat.
Also sind neben den Bankkonten auch Immobilien, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Firmen oder Unternehmen usw. zu berücksichtigen. Auch zum Beispiel eine Mietkaution oder andere Forderungen / Ansprüche gehören dazu, genau so wie eventuell bestehende Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel Rückzahlungen an das Finanzamt).
Eine sorgfältige Prüfung aller finanziellen Postionen ist wichtig.
Es besteht sogar ein Anspruch darauf! Jeder Ehegatte kann vom anderen Ehegatten Auskunft verlangen über das Endvermögen des Anderen. Der andere Ehegatte ist verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung. Zusätzlich sind sämtliche Positionen zu belegen bzw. Nachweise sind zu erbringen.
Solche Belege können Kontoauszüge sein, Auskunftsschreiben der Lebensversicherung über den aktuellen Wert oder ähnliche Nachweis.
Können keine Nachweise über einzelne Vermögenspositionen zum Stichtag des Endvermögens vorgelegt werden, dann kann man sich entweder einigen (zum Bespiel über den Wert einer Immobilie) oder man beauftragt gemeinsam einen Gutachter. Als letzte Alternative besteht dann die Möglichkeit, den Richter mit der Regelung des Zugewinnausgleichs zu beauftragen im Zusammenhang mit der Scheidung. Genauere Ausführungen zu einer solchen streitigen Scheidung finden Sie >>hier.
Stehen die Werte zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen fest, dann kann eine Berechnung des Zugewinnausgleichs vorgenommen werden.
Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
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